Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
• eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen (= Asylbewerber),
• über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (= Asylsuchende im Flughafenverfahren gem. § 18 a AsylVfG ),
• eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland, nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG oder nach § 25 Absatz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
• eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
• vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
• sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen oder
• Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben.
Quelle: BayStMAS